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AGB

Allgemeine Agenturbedingungen

der Arndt Benedikt GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Agenturbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten

für alle Rechtsgeschäfte der Arndt Benedikt GmbH (nachfolgend: „Auftragnehmer“) mit ihren Kunden (nachfolgend: „Auftraggeber“). Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Auftraggeber stellt, werden nicht anerkannt. Solche werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2. Der Auftragnehmer erbringt als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB Leistungen im Bereich des designorientierten Markenbrandings.

1.3. Die Leistungen werden auf Grundlage der individuellen Angebotsunterlagen sowie der nachstehenden AGB erbracht. Bei abweichenden Regelungen gehen die Angebotsbedingungen vor.

2. Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1. Der Vertrag kommt durch Annahme des vom Auftragnehmer unterbreiteten Angebots zustande. Die Annahme muss im Verbindlichkeitszeitraum erklärt werden.

2.2. Mit Annahme des Angebots bestätigt der Auftraggeber den im Angebot dargestellten Leistungsumfang.

2.3. Änderungen des Leistungsumfangs (Change Request), insbesondere Erweiterungen oder Reduzierungen, sind schriftlich zu vereinbaren. Gleiches gilt für Leistungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil dieses Angebots sind, auch wenn sie demselben Projekt zuzuordnen sind.

2.4. Die nähere Darstellung des Leistungsumfangs sowie des Leistungszeitraums ergibt sich aus den Vertragsunterlagen. Dies ist grundsätzlich das Angebot inklusive etwaiger Anlagen und Leistungsbeschreibungen.

3. Leistungszeitraum und Abnahme

3.1. Verbindliche Leistungstermine sind schriftlich zu vereinbaren.

3.2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, darf die Abnahme nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden, es sei denn, bestimmte Vorgaben wurden evident nicht eingehalten. Die Abnahme kann auch konkludent erfolgen.

3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Leistung innerhalb von sieben Werktagen nach Bereitstellung zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme darf nicht aus rein subjektiven oder ästhetischen Gründen verweigert werden. Eine Verweigerung der Abnahme ist nur zulässig, wenn die Leistung wesentliche Mängel aufweist oder erheblich von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht.

3.4. Wünscht der Auftraggeber nach Abnahme Änderungen oder Ergänzungen, so gelten diese als neuer Auftrag und werden entsprechend vergütet.

4. Vergütung

4.1. Die Vergütung umfasst die im Angebot bezeichneten Leistungen. Leistungen, die nicht von der Vergütung umfasst sind, sind im Angebot als solche gekennzeichnet.

4.2. Erbringt der Auftragnehmer die Leistung vertragsgemäß, ist die vollständige Vergütung auch bei Nichtnutzung durch den Auftraggeber geschuldet.

4.3. Für bereits erbrachte Leistungen, die der Auftraggeber schuldhaft nicht annimmt, wird die anteilige Vergütung berechnet und in Rechnung gestellt.

4.4. Fremdkosten (z. B. für erforderliche Lizenzen, Schriften, Produktion, Porto) werden nach Aufwand berechnet und gesondert in Rechnung gestellt. Fremdkosten, die der Künstlersozialabgabe unterliegen, werden zuzüglich des jeweils geltenden Beitragssatzes berechnet.

4.5. Reise- und Übernachtungskosten sind wie Fremdkosten zu behandeln: sie sind nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung. Sie werden – sofern sie auf Wunsch oder im Interesse des Auftraggebers anfallen – gesondert nach Aufwand berechnet, sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist.

4.6. Zusätzliche Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nach Aufwand berechnet.

4.7. Gesondert vereinbarte Leistungen werden nach den jeweiligen Bestimmungen vergütet.

4.8. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung mit Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer fällig und ist innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar.

4.9. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.10. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank anfallen. DieGeltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich der Auftragnehmer vor.

5. Projektverlauf

5.1. Nach Vertragsschluss erarbeitet der Auftragnehmer einen Projektplan, welcher den Projektverlauf darstellt und konkretisiert.

5.2. Soweit – insbesondere im Angebot oder dem Projektplan – nichts anderes vereinbart sein, ergibt sich der Projektverlauf aus den folgenden Schritten:

• Nach Vertragsschluss werden Vorentwürfe ausgearbeitet, die dem Auftraggeber vereinbarungsgemäß vorgelegt werden.

• Innerhalb der vorgesehenen und vereinbarten Korrekturschleifen kann der Auftraggeber Anpassungen verlangen. Diese werden vom Auftragnehmer ausgeführt, sofern sie den vereinbarten Leistungszeitraum und -umfang nicht überschreiten.

• Mit Abschluss der Korrekturschleifen erarbeitet der Auftragnehmer den finalen Entwurf und legt diesen dem Auftraggeber vor. Nach Erhalt des finalen Entwurfs wird der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers innerhalb der vereinbarten Fristen prüfen und ggf. abnehmen.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1. Die vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungshandlungen ergeben sich aus den verbindlichen Angebotsunterlagen, auf denen der Auftrag beruht. Dabei hat er insbesondere seinen vereinbarten Feedback- und Freigabepflichten nachzukommen.

6.2. Der Auftraggeber benennt eine verantwortliche Kontaktperson, die entscheidungs- und freigabebefugt ist und während der Projektlaufzeit erreichbar bleibt. Sollte die Kontaktperson in der Projektlaufzeit nicht mehr erreichbar werden, hat der Auftraggeber unverzüglich eine neue Kontaktperson zu bestimmen und dem Auftragnehmer mitzuteilen.

6.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, wahrheitsgemäß und vollständig zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über alle Änderungen und Umstände zu informieren, die für die Durchführung des Auftrags relevant sein könnten.

6.4. Mit Bereitstellung der Inhalte sichert der Auftraggeber zu, dass er über alle erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Inhalten, Materialien oder Vorgaben verfügt und dass diese keine Rechte Dritter verletzen. Sollte dem Auftraggeber bekannt werden, dass Schutzrechte Dritter durch die zur Verfügunggestellten Inhalte, wie z.B. Unterlagen, Vorlagen, Skizzen, Materialien bzw. Arbeitsmittel oder Vorgaben verletzt werden, hat er den Auftragnehmer umgehend davon in Kenntnis zu setzen.

6.5. Erbringt der Auftraggeber schuldhaft eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Art und Weise, so sind die dem Auftragnehmer dadurch entstehenden Kosten (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) zu erstatten. Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere von Schadenersatzansprüchen, bleibt vorbehalten.

7. Projektstillstand aufgrund fehlender Mitwirkung

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung des Auftragnehmers nicht nach und gerät das Projekt hierdurch für einen Zeitraum von mehr als 30 Kalendertagen faktisch zum Stillstand, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Projekt bis zur Wiederaufnahme der Mitwirkung zu pausieren und hierdurch entstehende Aufwände gesondert abzurechnen, und/oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu beenden.

8. Freistellung

Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung von Rechten Dritter durch die vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte entstehen. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

9. Pflichten des Auftragnehmers

9.1. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

9.2. Der Auftragnehmer ist nicht zur rechtlichen Prüfung von Inhalten und Arbeitsergebnissen befugt und berechtigt, es sei denn, es besteht eine gesonderte Vereinbarung, die eine solche Prüfung beinhaltet; sie ist zu vergüten.

9.3. Eine Herausgabe offener Daten, von Roh- oder Arbeitsdateien (z. B. editierbare Design-, Layout-, Quell- oder Produktionsdateien) ist vom Auftragnehmer nicht geschuldet. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Arbeitsdateien oder Quelldaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Umfang der Daten und dem damit verbundenen Aufwand und wird vom Auftragnehmer auf Anfrage mitgeteilt. Die Übergabe von Daten und Dateien erfolgt in der Regel elektronisch über einen sicheren Datenraum oder einen vergleichbaren Dienst.

9.3.1. Änderungen an den übergebenen Daten und Dateien sind nur mit vorheriger Einwilligung des Auftragnehmers zulässig. Handelt der Auftraggeber dem schuldhaft zuwider, so schuldet er eine Vertragsstrafe, deren Höhe vomAuftragnehmer nach billigem Ermessen bestimmt und im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann. Eine Anrechnung der Vertragsstrafe auf etwaige Schadensersatzverpflichtungen findet statt.

9.3.2. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den sicheren Download und die ordnungsgemäße Speicherung der übergebenen Daten und Dateien. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Datenverlust oder -beschädigung beim Auftraggeber entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat dies zu vertreten.

9.3.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel an den übergebenen Daten undDateien, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

10. Fremdleistungen

10.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags erforderliche Fremdleistungen in Auftrag zu geben; solche werden im Angebot gesondert ausgewiesen.

10.2. Soweit der Auftragnehmer mit der Vermittlung von Fremdleistungen beauftragt wird, erfolgt die Bestellung dieser Leistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer hierfür eine Vollmacht zu erteilen.

10.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer die damit verbundenen Kosten unverzüglich zu erstatten. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Verbindlichkeiten frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

10.4. Der Auftragnehmer wählt die Drittdienstleister sorgfältig aus und haftet nur für die sorgfältige Auswahl, nicht jedoch für die Leistungen der Drittdienstleister selbst, es sei denn, der Auftragnehmer hat die unsachgemäße Leistung des Drittdienstleisters zu vertreten.

11. Referenzklausel

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen der Zusammenarbeit entstandenen Leistungen nach Veröffentlichung durch den Auftraggeber als Referenz zu nutzen (digital, als Druck und in Präsentationen). Vorentwürfe sind hiervon ausgenommen.

12. Haftung

12.1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Ausgenommen hiervon sind die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Mangel nach Garantieübernahme, arglistig verschwiegene Mängel und die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.Wesentliche Vertragspflichten sind verletzt, wenn es sich um wesentliche Pflichten handelt, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder um die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut (sog. Kardinalpflichten). In diesem Fall haftet der Auftragnehmer jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

12.2. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. Der Auftragnehmer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

12.3. Die Hin- und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

12.4. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt er die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.

12.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten. Im Übrigen wird auf die Regelungen der Ziff. 8 und 9 verwiesen.

12.6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch die Arbeit Dritter am Projekt beteiligter Personen oder Unternehmen (z.B. externe Dienstleister) entstehen.

13. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers verjähren ein Jahr nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sowie wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.2. Wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz des Auftragnehmers in Frankfurt am Main als Gerichtsstand vereinbart.

14.3. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Textform.

14.4. Ist eine der vorstehenden Agenturbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.